Diese Sachverständigen und Gutachten werden von Behörden, Finanzämtern und Gerichten anerkannt.

Bei der Auswahl des richtigen Sachverständigen für Immobilienbewertung ist Vorsicht geboten, damit man hinterher nicht feststellen muss, dass dessen Gutachten nicht anerkannt wird. Wir sagen Ihnen, worauf Sie bei der Wahl des richtigen Immobilienbewerters achten müssen.

In diesem Artikel:

Das Wichtigste vorab: Unsere Gutachten werden gesetzlich anerkannt

Bevor Sie die Entscheidung treffen, einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Verkehrswertgutachtens zu beauftragen, fragen Sie sich sicherlich, ob das Gutachten schließlich auch von Behörden, Gerichten oder Finanzämtern anerkannt wird. Vielleicht sagt auch die Gegenseite, dass es unbedingt ein "vereidigter Gutachter" sein muss, um das Gutachten anzuerkennen.

Hier können wir Sie beruhigen: Unsere Qualifikation und vor allem unsere Zertifizierungen stehen nach europäischen Normen einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung in nichts nach - im Gegenteil, sie sind gesetzlich anerkannt.

Öffentlich bestellt oder zertifiziert? Zwei Wege zur qualifizierten Immobilienbewertung

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist die traditionsreiche Qualifikation im deutschen Sachverständigenwesen. Sie wird von den Industrie- und Handelskammern (bzw. vergleichbaren Körperschaften) vergeben, die die besondere Sachkunde und die persönliche Eignung des Sachverständigen prüfen. Der so bestellte Sachverständige verpflichtet sich zu unabhängiger, weisungsfreier und gewissenhafter Gutachtenerstellung.

Alternativ kann sich ein Sachverständiger zertifizieren lassen. Auch hier werden Fachkompetenz und Unabhängigkeit in einem geregelten Verfahren geprüft und in wiederkehrenden Abständen erneut bestätigt.Entscheidend ist dabei ein Punkt: Die Zertifizierung ist nur dann vollwertig, wenn die Zertifizierungsstelle bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert ist. Fehlt diese Akkreditierung, erfüllt die Zertifizierung die rechtlichen Anforderungen nicht.

Ist die zertifizierende Stelle bei der DAkkS akkreditiert, steht die Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 der öffentlichen Bestellung gleich. Der Gesetzgeber hat dies ausdrücklich anerkannt: Nach § 198 des Bewertungsgesetzes (BewG) kann der Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts – etwa für Erbschaft- oder Schenkungsteuerliche Zwecke – sowohl durch einen öffentlich bestellten und vereidigten als auch durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17024 von einer DAkkS-akkreditierten Stelle zertifizierten Sachverständigen erbracht werden. Auch die Rechtsprechung hat die Gleichwertigkeit beider Qualifikationen bestätigt.

Was das für Sie bedeutet

Für Auftraggeber sind beide Qualifikationen ein verlässliches Zeichen geprüfter Sachkunde. Wichtig ist allein, dass der Sachverständige eine dieser anerkannten Qualifikationen nachweisen kann – bei der Zertifizierung verbunden mit der DAkkS-Akkreditierung der ausstellenden Stelle. Ein auf dieser Grundlage erstelltes Gutachten wird von Gerichten, Finanzämtern und Behörden gleichermaßen anerkannt.

§ 198 Bewertungsgesetz

„Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.“

§ 6 Beleihungswertermittlungsverordnung - BelWertV

Der Gutachter muss nach seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Immobilien verfügen; eine entsprechende Qualifikation wird bei Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Immobilien bestellt oder zertifiziert worden sind, vermutet.

Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

„Es wird klargestellt, dass die Finanzverwaltung [...] an ihrer bisherigen Auffassung festhält. Demnach kann der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts auch weiterhin regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erbringen. Dies gelte, nicht zuletzt aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen, insbesondere für inhaltlich mängelfreie Gutachten eines nach der DIN EN ISO/IEC zertifizierten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken.“

Bundesministerium der Finanzen (BmF)

"Nachdem die Prüfungsvoraussetzungen (...) den Finanzministerien in ihrer schier nicht endenden Anforderungsliste vorgelegt wurde, werden seit Mai 2000 auch zertifizierte Sachverständige ohne weitere Nachfragen für den Nachweis zugelassen. Die Finanzverwaltung hatte nach dem vorgelegten detaillierten Anforderungsprofil fast den Eindruck, die Zertifizierten seien „noch besser“ als die öffentlich Bestellten." - Dipl.-Finanzwirt Wilfried Mannek in der Zeitschrift "Der Sachverständige" (Ausgabe Juli - August 2000, Seite 30)

Gutachterausschüsse

„Für Auskünfte aus der amtlichen Kaufpreissammlung ist das berechtigte Interesse nachzuweisen. Bei öffentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen sowie bei gemäß DIN EN IS0/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass dieses gegeben ist. Es ist davon auszugehen, dass sinngleiche Gleichstellungen bei der Novellierung der übrigen Gutachterausschüsse in der Zukunft erfolgen werden.“
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Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.