Welche Gutachter werden von Behörden anerkannt?

Unsere Qualifikation und Ausbildung gewähren ein hohes Maß an Qualität und Akzeptanz unserer Gutachten.

In diesem Artikel:

Unsere Gutachten werden gesetzlich anerkannt

Bevor Sie die Entscheidung treffen, einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Verkehrswertgutachtens zu beauftragen, fragen Sie sich sicherlich, ob das Gutachten schließlich auch von Behörden, Gerichten oder Finanzämtern anerkannt wird. Vielleicht sagt auch die Gegenseite, dass es unbedingt ein vereidigter Gutachter sein muss, um das Gutachten anzuerkennen.

Hier können wir Sie beruhigen: Unsere Qualifikation und vor allem unsere Zertifizierungen stehen nach europäischen Normen einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung in nichts nach - im Gegenteil, sie sind gesetzlich anerkannt.

§ 198 Bewertungsgesetz

„Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.“

§ 6 Beleihungswertermittlungsverordnung - BelWertV

Der Gutachter muss nach seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Immobilien verfügen; eine entsprechende Qualifikation wird bei Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Immobilien bestellt oder zertifiziert worden sind, vermutet.

Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

„Es wird klargestellt, dass die Finanzverwaltung [...] an ihrer bisherigen Auffassung festhält. Demnach kann der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts auch weiterhin regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erbringen. Dies gelte, nicht zuletzt aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen, insbesondere für inhaltlich mängelfreie Gutachten eines nach der DIN EN ISO/IEC zertifizierten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken.“

Bundesministerium der Finanzen (BmF)

"Nachdem die Prüfungsvoraussetzungen (...) den Finanzministerien in ihrer schier nicht endenden Anforderungsliste vorgelegt wurde, werden seit Mai 2000 auch zertifizierte Sachverständige ohne weitere Nachfragen für den Nachweis zugelassen. Die Finanzverwaltung hatte nach dem vorgelegten detaillierten Anforderungsprofil fast den Eindruck, die Zertifizierten seien „noch besser“ als die öffentlich Bestellten." - Dipl.-Finanzwirt Wilfried Mannek in der Zeitschrift "Der Sachverständige" (Ausgabe Juli - August 2000, Seite 30)

Gutachterausschüsse

„Für Auskünfte aus der amtlichen Kaufpreissammlung ist das berechtigte Interesse nachzuweisen. Bei öffentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen sowie bei gemäß DIN EN IS0/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass dieses gegeben ist. Es ist davon auszugehen, dass sinngleiche Gleichstellungen bei der Novellierung der übrigen Gutachterausschüsse in der Zukunft erfolgen werden.“
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Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.