10-Jahres-Frist bei Schenkungen: Freibeträge clever nutzen

Die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen: Freibeträge durch punktgenaue Bewertung optimal nutzen

Nach § 16 ErbStG stehen je nach Verwandtschaftsgrad Freibeträge zwischen 20.000 € und 500.000 € zur Verfügung. § 14 ErbStG bestimmt, dass diese Freibeträge alle zehn Jahre neu nutzbar sind. Entscheidend für den tatsächlichen Steuervorteil ist jedoch nicht der gefühlte Marktwert der Immobilie, sondern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz angesetzte Grundbesitzwert. Wer diesen Wert durch ein belastbares Gutachten nach § 198 BewG senkt, nutzt denselben Freibetrag effizienter und reduziert die Steuerlast bei jedem Schenkungszyklus.

Was regelt die 10-Jahres-Frist nach § 14 ErbStG?

§ 14 ErbStG rechnet alle Erwerbe zusammen, die eine Person innerhalb von zehn Jahren von derselben Person erhält. Der persönliche Freibetrag steht für diesen Zeitraum nur einmal zur Verfügung, nicht für jede einzelne Schenkung gesondert.

  • Erfolgt eine zweite Schenkung innerhalb der Zehnjahresfrist, wird der Wert der ersten Schenkung addiert.
  • Übersteigt die Summe den Freibetrag, fällt Schenkungssteuer auf den übersteigenden Betrag an.
  • Erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der ersten Zuwendung steht der volle Freibetrag wieder zur Verfügung.

Beispiel: Ein Vater schenkt seinem Kind 2016 einen Geldbetrag von 150.000 €. Im Jahr 2026, außerhalb der Zehnjahresfrist, kann er erneut bis zu 400.000 € steuerfrei übertragen, ohne dass die Schenkung aus 2016 angerechnet wird.

Aktuelle Freibeträge nach § 16 ErbStG

Die folgenden Freibeträge gelten nach derzeitigem Rechtsstand unverändert seit 2009. Der Freistaat Bayern hat hiergegen ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht angestoßen (Az. 1 BvF 1/23) und hält die Beträge angesichts der Inflation und der gestiegenen Immobilienpreise für zu niedrig. Eine Entscheidung steht weiterhin aus; bis dahin gelten die bestehenden Freibeträge unverändert fort.

Verwandtschaftsgrad Steuerklasse Freibetrag
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner I 500.000 €
Kinder und Stiefkinder I 400.000 €
Enkel (bei lebenden Eltern) I 200.000 €
Eltern, Geschwister, Schwiegerkinder (bei Schenkung) II 20.000 €
Nicht verwandte Personen, Lebensgefährten III 20.000 €

Wichtig: Bei der Schenkungssteuer fallen Eltern in Steuerklasse II, anders als bei der Erbschaftssteuer, wo sie Steuerklasse I zugeordnet sind. Dieser Unterschied wird in der Praxis häufig übersehen.

Warum die Immobilienbewertung über den Steuervorteil entscheidet

Der Freibetrag wird nicht auf den subjektiv erwarteten Verkaufspreis angewendet, sondern auf den vom Finanzamt nach §§ 176 ff. BewG ermittelten Grundbesitzwert. Diese Wertermittlung erfolgt typisierend über das Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren und berücksichtigt individuelle Besonderheiten der Immobilie oft nicht ausreichend.

In der Praxis führt das typisierte Verfahren des Finanzamts regelmäßig zu Werten, die über dem tatsächlich erzielbaren Verkehrswert liegen. Mögliche Ursachen sind:

  • veraltete oder pauschale Vergleichsdaten
  • fehlende Berücksichtigung von Bauschäden, Sanierungsstau oder Grundstückszuschnitt
  • unzureichende Abbildung von Vermietungssituation oder Restnutzungsdauer
  • standardisierte Ansätze, die regionale Marktbesonderheiten ausblenden

§ 198 BewG räumt dem Steuerpflichtigen ausdrücklich das Recht ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen – durch ein Sachverständigengutachten oder einen zeitnah erzielten Kaufpreis. Seit der Gesetzesänderung 2023 wird hierfür auch ein Gutachten anerkannt, das von einem nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen erstellt wurde, sofern dieser dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gleichgestellt ist.

Der Nachweis nach § 198 BewG hat seit 2023 erheblich an Bedeutung gewonnen. Das Jahressteuergesetz 2022 hat die typisierten Bewertungsverfahren des Finanzamts – insbesondere Sachwert- und Ertragswertverfahren – an die ImmoWertV 2021 angepasst und dabei zentrale Bewertungsparameter (etwa Sachwertfaktoren und Liegenschaftszinssätze) deutlich verändert. In der Praxis führt diese Anpassung seit 2023 regelmäßig zu Finanzamtswerten, die spürbar über dem tatsächlich erzielbaren Marktwert liegen. Genau dieser Effekt macht das Verkehrswertgutachten zu einem der wirksamsten Instrumente, um die Bemessungsgrundlage realistisch abzubilden.

Wirkung der Bewertung auf den Freibetrag: Beispielrechnung

Die folgende Tabelle zeigt, wie sich ein nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert auf die Schenkungssteuer auswirkt. Ausgangslage: Schenkung eines Einfamilienhauses an ein Kind, Steuerklasse I, Freibetrag 400.000 €.

Bewertungsgrundlage Angesetzter Wert Steuerpflichtiger Betrag Steuersatz Schenkungssteuer
Typisiertes Verfahren des Finanzamts 520.000 € 120.000 € 11 % 13.200 €
Verkehrswertgutachten nach § 198 BewG 430.000 € 30.000 € 7 % 2.100 €

In diesem Beispiel reduziert ein belastbares Gutachten die Steuerlast um 11.100 €. Voraussetzung ist, dass der nachgewiesene Wert tatsächlich dem gemeinen Wert zum Schenkungsstichtag entspricht, das Finanzamt kann das Gutachten inhaltlich prüfen und bei methodischen Mängeln zurückweisen.

Strategie: Bewertung und Kettenschenkung kombinieren

Wer Immobilienvermögen über mehrere Zehnjahreszyklen steuerschonend übertragen möchte, sollte die Bewertung in jedem Zyklus neu prüfen lassen. Zwei Gestaltungsinstrumente werden in der Praxis häufig mit der punktgenauen Bewertung kombiniert:

  • Nießbrauchsvorbehalt: Der Schenker behält sich ein Nießbrauchsrecht vor; der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert den steuerpflichtigen Wert zusätzlich zur reinen Objektbewertung.
  • Kettenschenkung (Stufenschenkung): Gehört die Immobilie zunächst nur einem Elternteil, wird sie erst an den Ehegatten und von diesem zeitlich nachgelagert an das Kind weitergeschenkt. So lassen sich die Freibeträge beider Elternteile nutzen. Voraussetzung ist eine angemessene Schamfrist und tatsächliche Verfügungsmacht des Ehegatten als Zwischenerwerber, fehlt diese, wertet das Finanzamt den Vorgang als unmittelbare Schenkung an das Kind.

Davon zu unterscheiden ist die echte Ehegattenschaukel: Sie nutzt die vollständige Steuerfreiheit des selbstgenutzten Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG und funktioniert unabhängig vom 500.000-€-Freibetrag des Ehegatten. Sie eignet sich vor allem, um Vermögenswerte zwischen Ehepartnern auszugleichen oder Gestaltungsspielraum für spätere Verkäufe oder Rückschenkungen zu schaffen – nicht primär, um Vermögen an die nächste Generation weiterzugeben.

Beide Instrumente entfalten ihre volle Wirkung nur, wenn die zugrunde liegende Immobilienbewertung methodisch korrekt und stichtagsgenau erfolgt. Wer eine Immobilie zu Lebzeiten verschenken oder überschreiben lassen möchte, sollte den Bewertungsschritt deshalb nicht isoliert betrachten, sondern als festen Bestandteil der Schenkungsplanung einplanen.

Welches Bewertungsverfahren ist für den Nachweis relevant?

Für den Nachweis nach § 198 BewG kommen je nach Immobilientyp unterschiedliche Verfahren der Wertermittlung in Betracht:

  • Vergleichswertverfahren: bei Eigentumswohnungen und unbebauten Grundstücken mit ausreichender Vergleichsdatenlage
  • Ertragswertverfahren: bei vermieteten oder gewerblich genutzten Objekten
  • Sachwertverfahren: bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern ohne ausreichende Vergleichswerte

Die Wahl des Verfahrens muss der ImmoWertV entsprechen und im Gutachten nachvollziehbar begründet werden, damit es vor dem Finanzamt Bestand hat.

Risiken und Grenzen der Gestaltung

  • Das Finanzamt prüft eingereichte Gutachten und kann bei erkennbaren methodischen Mängeln einen Gegen-Sachverständigen beauftragen.
  • Der Nachweis muss sich exakt auf den Schenkungsstichtag beziehen, nicht auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt.
  • Das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren zu den Freibeträgen (Az. 1 BvF 1/23) ist bislang nicht entschieden. Eine Entscheidung kann künftige Freibeträge betreffen, wirkt sich aber nicht rückwirkend auf bereits abgeschlossene Schenkungen aus.
  • Eine zu aggressiv angesetzte Bewertung ohne belastbare Grundlage gefährdet die Anerkennung des gesamten Gutachtens.

FAQ – Häufige Fragen zur 10-Jahres-Frist bei Schenkungen

Wie oft kann der Freibetrag bei Schenkungen genutzt werden? 

Der Freibetrag nach § 16 ErbStG steht alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Innerhalb dieser Frist werden alle Erwerbe von derselben Person zusammengerechnet (§ 14 ErbStG).

Welcher Wert zählt für die Berechnung des Freibetrags – Marktwert oder Finanzamtswert? 

Maßgeblich ist der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Grundbesitzwert, nicht der subjektiv eingeschätzte Marktwert. Dieser Wert lässt sich über § 198 BewG durch ein Gutachten nach unten korrigieren.

Wer darf den niedrigeren gemeinen Wert nach § 198 BewG nachweisen? 

Anerkannt werden Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sowie Gutachten von Sachverständigen, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert und diesen gleichgestellt sind.

Was passiert, wenn die Schenkung den Freibetrag übersteigt? 

Der übersteigende Betrag wird mit dem nach § 19 ErbStG geltenden Steuersatz besteuert. Die Höhe richtet sich nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.

Können Eltern und Kinder den Freibetrag mehrfach gemeinsam nutzen? 

Ja. Jeder Elternteil kann jedem Kind alle zehn Jahre den vollen Freibetrag von 400.000 € steuerfrei übertragen. Bei zwei Elternteilen und mehreren Kindern lässt sich dadurch eine erhebliche Gesamtsumme steuerfrei verteilen.

Lohnt sich ein Gutachten auch bei Schenkungen unterhalb des Freibetrags? 

Ja, sofern der Finanzamtswert über dem nachweisbaren niedrigeren Wert liegt. Ein niedrigerer angesetzter Wert „verbraucht“ weniger vom Freibetrag und lässt mehr Spielraum für künftige Übertragungen innerhalb desselben Zehnjahreszyklus.

Fazit

Die Zehnjahresfrist nach § 14 ErbStG eröffnet wiederkehrende steuerfreie Übertragungsfenster. Ihre tatsächliche Wirkung hängt jedoch direkt davon ab, mit welchem Wert die Immobilie angesetzt wird. Ein methodisch korrektes Gutachten nach § 198 BewG kann den steuerpflichtigen Betrag deutlich senken und damit den Freibetrag effizienter nutzen. Eine belastbare Kurzbewertung oder ein vollständiges Verkehrswertgutachten sollten deshalb fester Bestandteil jeder Schenkungsplanung mit Immobilienvermögen sein.

Über die Autoren: Bundesweite Expertise

Schiffer & Partner Immobilienbewertung steht für eine Immobilienbewertung, die Präzision mit tiefer Marktkenntnis vereint. Als ISO 17024 zertifizierte Sachverständige sind wir bundesweit im Einsatz und in den unterschiedlichen Mikro-Märkten Deutschlands zu Hause. Wir verstehen die feinen Nuancen der Wertermittlung – vom historischen Altbau über moderne Bürokomplexe bis hin zu weitläufigen Wohngebieten im Speckgürtel der Metropolen.

Unsere Gutachten sind das Ergebnis kontinuierlicher Marktbeobachtung und höchster Qualitätsstandards. Wir liefern Ihnen die rechtssichere Basis für Ihre Immobilienentscheidung:

  • Verkehrswertgutachten: Rechtssichere Wertermittlung für Finanzämter, Gerichte und Verkäufe nach § 194 BauGB.
  • Restnutzungsdauergutachten: Zur Maximierung der steuerlichen AfA beim Finanzamt.
  • Kaufpreisaufteilungen: Präzise Trennung von Boden- und Gebäudewert zur steuerlichen Optimierung der Anschaffungskosten.
  • Gutachtenüberprüfung: Qualifizierte Zweitmeinung (Second Opinion) zur fachlichen Prüfung von Fremdgutachten bei Streitfällen.
  • Portfoliobewertungen: Strategische Wertermittlung ganzer Immobilienbestände für institutionelle Kunden und Fonds.
  • Wohnflächenberechnungen: Rechtssichere Flächenermittlung nach WoFlV als verlässliche Basis für Mietverträge und Verkauf.
  • Genehmigungsprüfung: Fachmännische Überprüfung der baurechtlichen Zulässigkeit und Dokumentation des Objektbestands.

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Häufige Fragen zur Immobilienbewertung

Eine Kurzbewertung kann in der Regel innerhalb weniger Tage nach dem Ortstermin bereitgestellt werden. Bei dringendem Bedarf sind in vielen Fällen auch beschleunigte Ausnahmen möglich.

Für umfangreiche Verkehrswertgutachten beträgt die Bearbeitungszeit meist ein bis zwei Wochen, nachdem alle erforderlichen Behördenauskünfte vorliegen und der Ortstermin erfolgt ist. Da es in der Regel zwei bis vier Wochen dauert, bis alle notwendigen Auskünfte von den Behörden eingeholt sind, hängt die Gesamtzeit des Gutachtens maßgeblich von der Bearbeitungsdauer dieser Auskünfte ab.

Für die Bewertung einer Immobilie werden neben dem Baujahr und Angaben zu möglichen Schäden und Mangeln auch gebäudespezifische Dokumente benötigt. Für eine effiziente Wertermittlung werden meist folgende Unterlagen benötigt:

  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Flurkarte (Liegenschaftskarte)
  • Baupläne und Grundrisse
  • Wohnflächenberechnung
  • Energieausweis
  • Nachweise über Modernisierungen und Sanierungen
  • Mietverträge
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