GEG & Immobilienwert: Folgen für den Kaufpreis und Verkehrswert

Heizungsgesetz (GEG) und Immobilienwert: Wie sich fossile Heizungen auf den Kaufpreis auswirken

Eine veraltete Öl- oder Gasheizung mindert den Verkehrswert einer Immobilie, weil Käufer, Banken und Gutachter künftige Sanierungs- und Umrüstungskosten in die Bewertung einpreisen. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verpflichtet Eigentümer aktuell nicht pauschal zum Austausch bestehender Heizungen, erzeugt aber regulatorischen Druck, der sich in Kaufpreisabschlägen niederschlägt. Zum Stand Juni 2026 befindet sich das GEG zudem in einer umfassenden Reform zum sogenannten Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, sodass weiterhin die Fassung von 2024 gilt.

Was regelt das Heizungsgesetz (GEG) aktuell

Das GEG in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung schreibt vor, dass neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Für Neubauten in Neubaugebieten gilt diese Pflicht sofort.

Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken hängt der verbindliche Stichtag von der kommunalen Wärmeplanung ab:

  • Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern: Ursprünglich galt der 30. Juni 2026. Diese Frist wurde jedoch im April 2026 per Regierungsbeschluss bis zum 1. November 2026 ausgesetzt, um eine Regelungslücke bis zum Inkrafttreten der neuen Reform zu verhindern.
  • Kleinere Kommunen: Wärmeplan bis 30. Juni 2028
  • Liegt ein Wärmeplan früher vor, kann die 65-Prozent-Pflicht bereits einen Monat nach dessen Bekanntgabe greifen

Bestehende fossile Heizungen genießen Bestandsschutz: Sie dürfen weiterbetrieben und repariert werden. Bei einer irreparablen Heizungshavarie gelten mehrjährige Übergangsfristen und Härtefallregelungen. Nach geltendem Recht ist der Betrieb fossiler Heizungen bis zum 31. Dezember 2044 zulässig; ab 2045 sollen Gebäude ausschließlich mit erneuerbaren Energien beheizt werden.

Reform zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG): Stand Juni 2026

Die Bundesregierung hat am 24. Februar 2026 Eckpunkte für eine grundlegende Reform vorgelegt. Am 13. Mai 2026 beschloss das Bundeskabinett den Gesetzentwurf, am 22. Juni 2026 fand die Sachverständigenanhörung im Bundestag statt. Ein Inkrafttreten war ursprünglich zum 1. Juli 2026 vorgesehen; aufgrund von Verzögerungen ist mit einer Verschiebung der Übergangsregelungen zu rechnen.

Geplante Kernpunkte der Reform:

  • Streichung der §§ 71 und 72 GEG und damit der starren 65-Prozent-Pflicht
  • Technologieoffenheit: Gas- und Ölheizungen bleiben grundsätzlich zulässig
  • Fortführung der Förderung mindestens bis 2029
  • Vereinfachte Anbindung an die kommunale Wärmeplanung
  • Ab 2029 verbindliche Quote von rund 10 Prozent klimafreundlicher Brennstoffe (Grüngas, Bioöl), gestuft ansteigend bis zu 100 Prozent im Jahr 2045 (die sogenannte „Bio-Treppe“ ersetzt das starre Betriebsverbot für die Heizkessel selbst).

Wichtig für die Bewertungspraxis: Es handelt sich derzeit um einen Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren. Bis zur endgültigen Verkündung sind inhaltliche Änderungen möglich, und für Gutachten muss der jeweils aktuelle Rechtsstand zum Bewertungsstichtag dokumentiert werden.

Aspekt GEG (Stand 2024, aktuell geltend) GModG (Gesetzentwurf, noch nicht verkündet)
Neue Heizungen 65 % erneuerbare Energien Pflicht Pflicht entfällt, Technologieoffenheit
Gas-/Ölheizungen Nur mit Erfüllungsoption zulässig Weiterhin zulässig, ab 2029 Brennstoffquote
Bestandsschutz Ja, Reparatur erlaubt Ja, unverändert vorgesehen
Förderung Bis zu 70 % möglich Fortführung mindestens bis 2029
Fossiler Betrieb / Enddatum Absolutes Betriebsverbot ab 2045 (erlaubt bis 31.12.2044) Kesselbetrieb unbegrenzt erlaubt, aber verpflichtend 100 % grüne Brennstoffe ab 2045 („Bio-Treppe“)

Wie fossile Heizungen den Immobilienwert beeinflussen

Der energetische Zustand fließt über mehrere Kanäle in die Wertermittlung ein, unabhängig davon, welches Bewertungsverfahren nach ImmoWertV zur Anwendung kommt.

  • Sachwertverfahren: Eine veraltete Heizungsanlage erhöht den baulichen Modernisierungsrückstand und wirkt sich auf die Alterswertminderung der Immobilie aus. Sachverständige berücksichtigen dies bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer des Gebäudes.
  • Ertragswertverfahren: Höhere Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten mindern den nachhaltig erzielbaren Reinertrag und damit den Ertragswert vermieteter Objekte.
  • Marktverhalten: Käufer kalkulieren Umrüstungskosten ein und bieten entsprechend niedriger. Der Energieausweis ist seit Jahren Pflichtbestandteil jeder Verkaufs- und Vermietungsanzeige und macht die Energieeffizienzklasse transparent vergleichbar.
  • Finanzierung: Banken berücksichtigen die Energieeffizienzklasse zunehmend bei der Beleihungswertermittlung; schlechte Klassen können zu Zinsaufschlägen oder geringeren Beleihungsquoten führen.

Relevanz für Gutachten und steuerliche Bewertung

Für gerichtsfeste und steuerlich belastbare Gutachten ist die korrekte Erfassung des energetischen Zustands entscheidend. Bei Verkehrswertgutachten für das Finanzamt nach § 198 BewG kann ein nachgewiesener Sanierungsbedarf den steuerlich relevanten Wert spürbar senken, mit direkter Auswirkung auf Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Praxisrelevante Anwendungsfälle:

  • Erbengemeinschaften, die einen niedrigeren Verkehrswert gegenüber dem Finanzamt nachweisen wollen
  • Investor:innen, die vor dem Kauf eines Bestandsobjekts das Sanierungsrisiko quantifizieren lassen
  • Eigentümer:innen, die vor dem Verkauf eine realistische Preisuntergrenze benötigen
  • Banken und Gutachter, die im Rahmen einer Gutachtenüberprüfung die Plausibilität bestehender Wertansätze prüfen

Ein belastbares Verkehrswertgutachten dokumentiert den energetischen Zustand nachvollziehbar und ordnet ihn methodisch korrekt in das gewählte Bewertungsverfahren ein.

Handlungsempfehlungen für Eigentümer und Investoren

  • Energetischen Zustand und Sanierungsbedarf vor Kauf oder Verkauf dokumentieren lassen
  • Bei Bestandsimmobilien mit fossiler Heizung die kommunale Wärmeplanung am Standort prüfen
  • Bei steuerlichen Verfahren ein Grundstück schätzen lassen, bevor das Finanzamt einen pauschalen Wert ansetzt
  • Aktuelle Rechtsentwicklungen zum GModG laufend beobachten, da sich Übergangsfristen verschieben können
  • Bei größeren Portfolios eine strukturierte Bewertung im Rahmen einer Portfoliobewertung vornehmen

FAQ - Häufige Fragen zum Thema: GEG und Immobilienwert

Mindert eine alte Gasheizung automatisch den Verkehrswert einer Immobilie?

Nein automatisch nicht, aber der Modernisierungsrückstand wird im Sachwert- und Ertragswertverfahren als wertmindernder Faktor erfasst und führt in der Regel zu einem niedrigeren Verkehrswert gegenüber einem energetisch sanierten Vergleichsobjekt.

Muss ich meine bestehende Ölheizung wegen des Heizungsgesetzes austauschen?

Nein, bestehende fossile Heizungen genießen Bestandsschutz und dürfen weiterbetrieben und repariert werden. Eine Austauschpflicht entsteht derzeit nur bei einer irreparablen Heizungshavarie, abgemildert durch Übergangsfristen und Härtefallregelungen.

Wie berücksichtigen Gutachter fossile Heizungen im Sachwertverfahren?

Sachverständige erfassen die Heizungsanlage als Teil des baulichen Zustands und ordnen sie der Alterswertminderung sowie der Restnutzungsdauer des Gebäudes zu, was den ermittelten Sachwert entsprechend reduziert.

Was ändert sich durch das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)?

Die starre 65-Prozent-Pflicht für neue Heizungen soll entfallen, Gas- und Ölheizungen blieben zulässig, ab 2029 wäre jedoch eine Quote klimafreundlicher Brennstoffe vorgesehen. Das Gesetz ist Stand 23. Juni 2026 noch nicht verkündet.

Bis wann dürfen fossile Heizungen nach geltendem Recht betrieben werden?

Nach aktuell geltendem GEG ist der Betrieb fossiler Heizungen bis zum 31. Dezember 2044 gestattet, ab 2045 sollen Gebäude vollständig mit erneuerbaren Energien beheizt werden.

Lohnt sich ein Gutachten vor dem Verkauf einer Immobilie mit alter Heizung?

Ja, ein unabhängiges Verkehrswertgutachten schafft eine nachvollziehbare Verhandlungsgrundlage und verhindert sowohl überzogene Preisabschläge durch Käufer als auch eine zu niedrige steuerliche Bewertung.

Fazit

Fossile Heizungen mindern den Immobilienwert nicht durch das Heizungsgesetz selbst, sondern durch den damit verbundenen Sanierungsdruck, den Käufer, Banken und Gutachter wirtschaftlich einpreisen. Solange das Gebäudemodernisierungsgesetz nicht verkündet ist, gilt rechtssicher die GEG-Fassung von 2024 mit Bestandsschutz und gestaffelten Übergangsfristen. Eigentümer:innen und Investor:innen sollten den energetischen Zustand frühzeitig fachlich bewerten lassen, um sowohl bei Verkauf als auch gegenüber dem Finanzamt eine belastbare und aktuelle Wertgrundlage zu haben.

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Häufige Fragen zur Immobilienbewertung

Eine Kurzbewertung kann in der Regel innerhalb weniger Tage nach dem Ortstermin bereitgestellt werden. Bei dringendem Bedarf sind in vielen Fällen auch beschleunigte Ausnahmen möglich.

Für umfangreiche Verkehrswertgutachten beträgt die Bearbeitungszeit meist ein bis zwei Wochen, nachdem alle erforderlichen Behördenauskünfte vorliegen und der Ortstermin erfolgt ist. Da es in der Regel zwei bis vier Wochen dauert, bis alle notwendigen Auskünfte von den Behörden eingeholt sind, hängt die Gesamtzeit des Gutachtens maßgeblich von der Bearbeitungsdauer dieser Auskünfte ab.

Für die Bewertung einer Immobilie werden neben dem Baujahr und Angaben zu möglichen Schäden und Mangeln auch gebäudespezifische Dokumente benötigt. Für eine effiziente Wertermittlung werden meist folgende Unterlagen benötigt:

  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Flurkarte (Liegenschaftskarte)
  • Baupläne und Grundrisse
  • Wohnflächenberechnung
  • Energieausweis
  • Nachweise über Modernisierungen und Sanierungen
  • Mietverträge
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