Minderwert durch Denkmalschutz: AfA-Potenzial sichern

Minderwert durch Denkmalschutz: Steuerliche Abschreibungspotenziale (AfA) gutachterlich untermauern

Ein nachgewiesener Minderwert durch Denkmalschutz kann eine verkürzte tatsächliche Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG rechtfertigen und dadurch den anzuwendenden AfA-Satz erhöhen. Seit der Aufhebung des restriktiven BMF-Schreibens vom 22.02.2023 durch das BMF-Schreiben vom 01.12.2025 ist der Nachweis grundsätzlich über jede geeignete, nachvollziehbare Gutachtenmethode möglich. Ein rein modellhafter Verweis auf die ImmoWertV-Restnutzungsdauer ohne objektbezogene Begründung reicht jedoch weiterhin nicht aus. Voraussetzung ist ein Gutachten, das die denkmalbedingten Wertfaktoren konkret und nachvollziehbar darlegt.

Was bedeutet „Minderwert durch Denkmalschutz"?

Die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal ist eine zulässige öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Sie kann den Verkehrswert sowohl positiv als auch negativ beeinflussen, eine pauschale Bewertung ist unzulässig und gerichtlich nicht haltbar.

Ein Minderwert entsteht typischerweise durch:

  • Erhaltungspflicht und Veränderungsverbot an der bestehenden Bausubstanz
  • eingeschränkte Modernisierungs- und Umbaumöglichkeiten
  • erhöhten, dauerhaften Instandhaltungsaufwand
  • reduzierten Käufer- und Nutzerkreis
  • erschwerte Drittverwendbarkeit und fehlende Nachnutzungsflexibilität
  • teilweises oder vollständiges Abbruchverbot

Ob eine Erhaltungspflicht im Einzelfall unzumutbar wird, ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 02.03.1999, 1 BvL 7/91) keine Frage einer festen Prozentgrenze beim Verkehrswert. Maßgeblich ist eine objektbezogene Wirtschaftlichkeits- bzw. Rentabilitätsberechnung: Übersteigen die dauerhaften Erhaltungs- und Bewirtschaftungskosten die erzielbaren Erträge oder den Gebrauchswert dauerhaft, kann die Erhaltungspflicht unzumutbar sein (Art. 14 Abs. 1 GG). Das Bundesverwaltungsgericht verlangt zusätzlich, dass der Eigentümer eine Veräußerung des Objekts ernsthaft in Erwägung gezogen hat, bevor er sich auf Unzumutbarkeit berufen kann (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2016, 4 B 12.16). Art. 14 GG schützt dabei ausdrücklich nicht die einträglichste, sondern lediglich eine vernünftige Nutzung des Eigentums.

Rechtsgrundlagen für die AfA bei Baudenkmälern

Bei der steuerlichen Abschreibung sind zwei unabhängige Mechanismen zu unterscheiden, die in der Praxis häufig vermischt werden.

Reguläre Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG

Typisierte Sätze von 2, 2,5 oder 3 Prozent je nach Baujahr und Nutzungsart, unabhängig vom Denkmalstatus.

Verkürzte tatsächliche Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG

Wird eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachgewiesen, kann anstelle des typisierten Satzes ein höherer AfA-Satz angesetzt werden. Die Bemessungsgrundlage, also die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes, bleibt dabei unverändert; lediglich der Zeitraum, über den diese Kosten verteilt werden, verkürzt sich. Genau hier setzt der gutachterlich belegte Minderwert durch Denkmalschutz an: Erhaltungsauflagen, technische Restriktionen und eingeschränkte Drittverwendbarkeit können die wirtschaftliche Nutzungsdauer im Einzelfall messbar verkürzen.

Sonderabschreibung für Baudenkmäler nach §§ 7i, 10f EStG

Eine separate Förderung für Modernisierungs- und Instandsetzungskosten, sofern diese vorab mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt wurden. Sie betrifft nicht die Anschaffungskosten des Bestandsgebäudes, sondern ausschließlich begünstigte Sanierungsaufwendungen. Beide Instrumente lassen sich kombinieren, müssen im Gutachten aber strikt getrennt dargestellt werden.

Aktuelle Rechtslage: Mehr Spielraum seit Dezember 2025 – mit Einschränkung

Das BMF hatte mit Schreiben vom 22.02.2023 (BStBl I 2023, 332) strenge Anforderungen an den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer gestellt: Gutachten ausschließlich von öffentlich bestellten und vereidigten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen, kein alleiniger Verweis auf ImmoWertV-Modellansätze, zwingende Berücksichtigung möglicher Nachfolgenutzungen.

Der BFH hatte dieser engen Linie bereits mehrfach widersprochen (BFH-Urteil vom 28.07.2021, IX R 25/19; BFH-Urteil vom 23.01.2024, IX R 14/23) und entschieden, dass jede geeignete, nachvollziehbare Darlegungsmethode zulässig ist. Mit Schreiben vom 01.12.2025 hat das BMF die Verwaltungsanweisung von 2023 vollständig aufgehoben. Es gilt wieder die BFH-Linie:

  • ImmoWertV-basierte Restnutzungsdauer-Gutachten sind als methodischer Rahmen wieder zulässig
  • entscheidend bleibt die nachvollziehbare, objektbezogene Herleitung der technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Einflussfaktoren

Wichtig für die Praxis: Eine reine Modellableitung aus der typisierten Gesamtnutzungsdauer der ImmoWertV, ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Bauzustand und den denkmalspezifischen Restriktionen des Objekts, reicht auch nach der Aufhebung des BMF-Schreibens regelmäßig nicht aus. Die Finanzverwaltung prüft entsprechende Gutachten in der Praxis weiterhin kritisch – die Lockerung betrifft die Methodenfreiheit und die Gutachterqualifikation, nicht die inhaltliche Tiefe der erforderlichen Begründung.

Wie wird der Minderwert gutachterlich nachgewiesen?

Die Wertermittlung folgt den anerkannten Verfahren nach ImmoWertV, meist dem Sachwertverfahren, bei vermieteten Objekten dem Ertragswertverfahren. Denkmalspezifische Besonderheiten müssen darin gesondert ausgewiesen werden, unter anderem im Rahmen der Alterswertminderung.

Relevante Prüfschritte:

  1. Feststellung der Denkmaleigenschaft und des Umfangs der Unterschutzstellung
  2. Analyse der konkreten Auflagen (Fassade, Grundriss, Bauteile, Drittverwendbarkeit)
  3. Quantifizierung des Mehraufwands für Instandhaltung und Sanierung
  4. Herleitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer im Einzelfall
  5. Plausibilisierung anhand vergleichbarer Markttransaktionen, soweit verfügbar

Bei der Kaufpreisaufteilung zwischen Grund und Boden ist Vorsicht bei der Argumentation geboten: Nach gefestigter Rechtsprechung wird der Bodenwert durch die Denkmaleigenschaft regelmäßig nicht gemindert, wenn das Grundstück auch ohne die bestehende Bebauung nicht besser ausnutzbar wäre. Der Minderwert wirkt sich in diesen Fällen ausschließlich auf den Gebäudewert aus, ein niedrigerer Gebäudewert senkt bei einem fixen Gesamtkaufpreis jedoch den Gebäudewertanteil und damit tendenziell die AfA-Bemessungsgrundlage, nicht umgekehrt. Eine Erhöhung der AfA-Basis über die Kaufpreisaufteilung käme nur in Betracht, wenn umgekehrt ein niedrigerer Bodenwert nachgewiesen werden kann, etwa wegen einer dauerhaften, denkmalbedingten Minderausnutzbarkeit des Grundstücks. Der regelmäßig verlässlichere Hebel zur Erhöhung der AfA bleibt die verkürzte Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Instrument Rechtsgrundlage Wirkung Nachweis
Reguläre AfA § 7 Abs. 4 S. 1 EStG Typisierter AfA-Satz auf Anschaffungskosten Gebäude Kein Nachweis erforderlich, gesetzlich typisiert
Verkürzte Nutzungsdauer § 7 Abs. 4 S. 2 EStG Höherer AfA-Satz auf unveränderte Anschaffungskosten Gebäude Sachverständigengutachten, ImmoWertV-basiert mit objektbezogener Begründung zulässig
Sonderabschreibung Baudenkmal §§ 7i, 10f EStG Erhöhte Absetzung auf begünstigte Sanierungskosten Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde

Praxisbeispiel

Ein vermietetes Mehrfamilienhaus aus dem Jahr 1905 steht unter Denkmalschutz. Auflagen zur Fassade, zum Treppenhaus und zur Deckenkonstruktion verhindern eine wirtschaftlich sinnvolle Anpassung an heutige Nutzungsstandards. Ein Restnutzungsdauergutachten weist eine wirtschaftliche Restnutzungsdauer von 22 Jahren statt der typisierten 50 Jahre nach.

Bei unveränderten Anschaffungskosten des Gebäudeanteils von 600.000 Euro steigt der AfA-Satz von 2 Prozent (12.000 Euro pro Jahr) auf rund 4,5 Prozent (1/22, entspricht etwa 27.270 Euro pro Jahr). Die Bemessungsgrundlage bleibt gleich, allein die Verteilung über einen kürzeren Zeitraum erhöht die jährliche Abschreibung um mehr als 15.000 Euro. Ohne ein fundiertes, objektbezogenes Gutachten ist dieser Effekt beim Finanzamt nicht durchsetzbar.

Was Eigentümer und Investoren jetzt beachten sollten

  • Ein Gutachten zur Nutzungsdauer muss sich ausdrücklich und ausschließlich auf den AfA-Nachweis richten, nicht als Nebenprodukt eines Verkehrswertgutachtens entstehen
  • Die Denkmalschutzauflagen müssen konkret, objektbezogen und nachvollziehbar dargestellt werden, ein reiner Modellverweis auf die ImmoWertV genügt nicht
  • Eine pauschale „unendliche Restnutzungsdauer" wegen Erhaltungspflicht ist rechtlich nicht zwingend und sollte fachlich hinterfragt werden
  • Die Trennung zwischen § 7 Abs. 4 S. 2 EStG und §§ 7i/10f EStG muss im Gutachten eindeutig erfolgen
  • Eine Erhöhung der AfA über die Kaufpreisaufteilung erfordert einen Nachweis zum Bodenwert, nicht zum Gebäudewert
  • Finanzämter prüfen entsprechende Gutachten trotz der BMF-Aufhebung von 2025 weiterhin kritisch – siehe auch Verkehrswertgutachten für das Finanzamt

Ergänzend lohnt ein Blick auf die Grundlagen der AfA bei Immobilien sowie auf die allgemeinen Grundlagen der Restnutzungsdauer von Gebäuden.

FAQ – Häufige Fragen zum Minderwert durch Denkmalschutz

Mindert Denkmalschutz immer den Immobilienwert? 

Nein. Der Denkmalstatus kann werterhöhend, wertneutral oder wertmindernd wirken. Entscheidend sind die konkreten Auflagen und die Drittverwendbarkeit des Objekts im Einzelfall.

Welche AfA-Vorschrift ist für den Minderwert relevant? 

Relevant ist § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG. Er erlaubt einen höheren AfA-Satz bei nachgewiesener kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer, während die Bemessungsgrundlage unverändert bleibt.

Reicht ein Verkehrswertgutachten als Nachweis für die verkürzte Nutzungsdauer? 

Ein Gutachten, das sich nur nebenbei mit der Nutzungsdauer befasst, wird von Finanzämtern häufig nicht akzeptiert. Erforderlich ist ein zielgerichtetes Gutachten zur Nutzungsdauer. Dies ist in aller Regel ein Restnutzungsdauergutachten.

Was hat sich durch das BMF-Schreiben vom 01.12.2025 geändert? 

Die strengen Vorgaben aus 2023 zur Gutachterqualifikation und Methodik wurden aufgelockert. Es gilt wieder die BFH-Linie, wonach jede geeignete, nachvollziehbare Methode zulässig ist – eine inhaltlich fundierte, objektbezogene Begründung bleibt aber weiterhin erforderlich.

Kann der Minderwert durch Denkmalschutz mit der Sonderabschreibung nach § 7i EStG kombiniert werden? 

Ja. Beide Instrumente betreffen unterschiedliche Bemessungsgrundlagen und schließen sich nicht aus, müssen im Gutachten aber getrennt ausgewiesen werden.

Wann ist die Erhaltung eines Baudenkmals wirtschaftlich unzumutbar? 

Es gibt keine feste Prozentgrenze beim Verkehrswert. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts eine objektbezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung: Übersteigen die Erhaltungskosten dauerhaft die erzielbaren Erträge, und kann das Objekt auch nicht zumutbar veräußert werden, kann die Erhaltungspflicht unzumutbar sein.

Fazit

Ein gutachterlich nachgewiesener Minderwert durch Denkmalschutz kann den anwendbaren AfA-Satz über eine verkürzte tatsächliche Nutzungsdauer spürbar erhöhen, ohne dass sich die Bemessungsgrundlage ändert. Seit der Aufhebung des BMF-Schreibens von 2023 haben sich die formalen Hürden für den Nachweis reduziert, die inhaltlichen Anforderungen an eine objektbezogene, fachlich fundierte Begutachtung bleiben jedoch unverändert hoch. Ohne eine solche Begründung wird ein entsprechender Antrag vom Finanzamt regelmäßig zurückgewiesen.

Über die Autoren: Bundesweite Expertise

Schiffer & Partner Immobilienbewertung steht für eine Immobilienbewertung, die Präzision mit tiefer Marktkenntnis vereint. Als ISO 17024 zertifizierte Sachverständige sind wir bundesweit im Einsatz und in den unterschiedlichen Mikro-Märkten Deutschlands zu Hause. Wir verstehen die feinen Nuancen der Wertermittlung – vom historischen Altbau über moderne Bürokomplexe bis hin zu weitläufigen Wohngebieten im Speckgürtel der Metropolen.

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  • Verkehrswertgutachten: Rechtssichere Wertermittlung für Finanzämter, Gerichte und Verkäufe nach § 194 BauGB.
  • Restnutzungsdauergutachten: Zur Maximierung der steuerlichen AfA beim Finanzamt.
  • Kaufpreisaufteilungen: Präzise Trennung von Boden- und Gebäudewert zur steuerlichen Optimierung der Anschaffungskosten.
  • Gutachtenüberprüfung: Qualifizierte Zweitmeinung (Second Opinion) zur fachlichen Prüfung von Fremdgutachten bei Streitfällen.
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Häufige Fragen zur Immobilienbewertung

Eine Kurzbewertung kann in der Regel innerhalb weniger Tage nach dem Ortstermin bereitgestellt werden. Bei dringendem Bedarf sind in vielen Fällen auch beschleunigte Ausnahmen möglich.

Für umfangreiche Verkehrswertgutachten beträgt die Bearbeitungszeit meist ein bis zwei Wochen, nachdem alle erforderlichen Behördenauskünfte vorliegen und der Ortstermin erfolgt ist. Da es in der Regel zwei bis vier Wochen dauert, bis alle notwendigen Auskünfte von den Behörden eingeholt sind, hängt die Gesamtzeit des Gutachtens maßgeblich von der Bearbeitungsdauer dieser Auskünfte ab.

Für die Bewertung einer Immobilie werden neben dem Baujahr und Angaben zu möglichen Schäden und Mangeln auch gebäudespezifische Dokumente benötigt. Für eine effiziente Wertermittlung werden meist folgende Unterlagen benötigt:

  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Flurkarte (Liegenschaftskarte)
  • Baupläne und Grundrisse
  • Wohnflächenberechnung
  • Energieausweis
  • Nachweise über Modernisierungen und Sanierungen
  • Mietverträge
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