Grundstücke mit Pachtverträgen für Windkraftanlagen oder Mobilfunkmasten weisen einen anderen Verkehrswert auf als unbelastete Flächen. Der Werteinfluss ergibt sich nicht aus einer direkten Veränderung des Bodenwerts selbst, sondern aus dem Barwert der Mehr- oder Mindererträge gegenüber der marktüblichen Pacht, erfasst als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal (boG) nach ImmoWertV. Eine sachgerechte Wertermittlung muss diese Systematik methodisch korrekt abbilden.
Ein Pachtvertrag für eine Windkraftanlage oder einen Mobilfunkmast ist ein langfristiges schuldrechtliches Nutzungsrecht an einer Grundstücksfläche. Laufzeiten von 20 bis 30 Jahren, bei Windparks häufig mit Verlängerungsoptionen, sind branchenüblich.
Diese Vertragsstrukturen wirken auf den Verkehrswert des Grundstücks durch:
Die methodisch korrekte Wertermittlung erfolgt nach den Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
Nach ImmoWertV wird der Bodenwert grundsätzlich unabhängig von der konkreten Pachtvereinbarung ermittelt, in der Regel als Agrar- oder Forstlandwert auf Basis des einschlägigen Bodenrichtwerts für unbelastetes Vergleichsland.
Der Einfluss des Pachtvertrags wird anschließend separat erfasst:
Erst das Ergebnis dieser Gesamtrechnung ergibt den Verkehrswert des verpachteten Grundstücks. Die Verwechslung von Bodenwert und Verkehrswert ist ein häufiger methodischer Fehler bei der Bewertung dieser Grundstücksart.
Das Ertragswertverfahren ist die methodisch geeignete Grundlage für ertragsorientierte Sondernutzungen. Die Kapitalisierung der bereinigten Pachterträge erfolgt mit einem lageadäquaten Liegenschaftszinssatz.
Eine methodische Besonderheit gilt bei der Kapitalisierung des boG: Der Diskontierungssatz für den Barwert über- oder untermarktlicher Mehrerträge orientiert sich nicht primär am allgemeinen Liegenschaftszinssatz für Landwirtschaftsflächen, sondern am vertragsspezifischen Risikoprofil. Maßgeblich sind dabei die Bonität des Betreibers (z. B. etablierter Energieversorger oder Telekommunikationskonzern mit Investment-Grade-Rating), die verbleibende Restlaufzeit und das vertragliche Sicherungsniveau. Ein bonitätsstarker Langzeitpächter rechtfertigt einen niedrigeren Diskontierungssatz und damit einen höheren Barwert des Mehrertrags.
Bei Windpark-Pachtflächen sind zusätzlich zu berücksichtigen:
Soweit Vergleichstransaktionen von Pachtflächen für Windkraft oder Mobilfunk vorliegen, kann das Vergleichswertverfahren zur Plausibilisierung herangezogen werden. Aufgrund der stark standortabhängigen und vertragsspezifischen Faktoren ist die Datenlage für dieses Verfahren in der Praxis jedoch eingeschränkt.
Bei mehrstufigen Pachtmodellen mit variablen Ertragskomponenten, insbesondere bei kombinierten Fest- und Umsatzpachtmodellen, bietet das DCF-Verfahren (Discounted-Cashflow-Verfahren) eine präzisere Wertabbildung. Jede zukünftige Zahlung wird einzeln mit einem periodenspezifischen Diskontierungssatz abgezinst.
Die Wertermittlung einer Windpark-Pachtfläche erfordert die Analyse folgender Parameter:
Mobilfunkmaststandorte weisen gegenüber Windkraftflächen ein abweichendes Wertprofil auf:
Pachtflächen mit Sondernutzungsverträgen sind steuerlich nicht trivial zu bewerten. Ein steuerrechtlicher Aspekt, der in der Praxis häufig übersehen wird: Die Errichtung einer Windkraftanlage oder eines Mobilfunkmasten führt dazu, dass die betroffene Teilfläche, also Fundament, Kranstellfläche und Umspannwerk, steuerlich aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (LuF) herausgelöst und als gewerbliches Grundvermögen neu qualifiziert wird. Das Finanzamt nimmt damit eine Abspaltung der Sonderfläche von der landwirtschaftlichen Restfläche vor und bewertet beide Teile nach unterschiedlichen Maßstäben. Genau deshalb greifen die §§ 182 ff. BewG für den abgespaltenen Grundvermögensteil.
Das Finanzamt setzt den Grundbesitzwert dieses Grundvermögensteils gemäß § 179 BewG in Verbindung mit §§ 182 ff. BewG an. Die typisierte Finanzbehördenbewertung bildet individuelle Pachtvertragsbedingungen, Umsatzbeteiligungen und Nutzungsbeschränkungen in aller Regel nicht vollständig ab.
Ein Verkehrswertgutachten gemäß § 198 BewG kann den durch das Finanzamt festgestellten Grundbesitzwert ersetzen, wenn der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gelingt. Dies ist insbesondere relevant, wenn:
Für die Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerplanung bei solchen Grundstücken empfiehlt sich ein unabhängiges Gutachten frühzeitig, insbesondere wegen der oft erheblichen Bewertungsdifferenz zwischen Finanzbehörde und tatsächlichem Marktwert. Mehr dazu unter Immobilie steuerfrei vererben.
Windkraftanlagen im Außenbereich sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig. Diese planungsrechtliche Privilegierung hat direkte Wertrelevanz: Sie sichert die Genehmigungsfähigkeit und erhöht damit den Standortwert.
Gleichzeitig bestehen Einschränkungen durch:
Diese rechtlichen Rahmenbedingungen sind wertermittlungsrelevant und müssen im Gutachten dokumentiert und gutachterlich eingeordnet werden.
Die Bewertung von Sonderimmobilien wie Windpark-Pachtflächen erfordert sowohl immobilienwirtschaftliches Fachwissen als auch Kenntnisse im Energierecht, Telekommunikationsrecht, Planungsrecht und Steuerrecht. Ein zertifizierter Immobiliensachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024 mit nachgewiesener Spezialisierung auf Sondernutzungsimmobilien ist hier die richtige Wahl.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sowie nach DIAZert zertifizierte Sachverständige werden von Finanzämtern gemäß § 198 BewG anerkannt. Den Unterschied beider Qualifikationswege erklärt der Beitrag öffentlich bestellter vs. zertifizierter Sachverständiger.
Nicht automatisch. Der Werteinfluss ergibt sich aus dem Barwert der Differenz zwischen vertraglich vereinbarter und marktüblicher Pacht. Liegt die Vertragspacht über dem Marktniveau (Over-Market-Rent), erhöht der kapitalisierte Mehrertrag den Verkehrswert. Liegt sie darunter, mindert er ihn. Dieser Barwert wird als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal (boG) dem Bodenwert zu- oder abgeschlagen.
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift für ein spezifisches Verfahren. Methodisch geeignet sind das Ertragswertverfahren nach ImmoWertV sowie das DCF-Verfahren bei komplexen Vertragsstrukturen mit variablen Umsatzbeteiligungen. Das gewählte Verfahren muss gutachterlich begründet werden.
Ja. Gemäß § 198 BewG können Eigentümer durch ein qualifiziertes Gutachten einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen. Voraussetzung ist ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen, das methodisch und inhaltlich den Anforderungen der Finanzbehörden entspricht.
Umsatzbeteiligungen am Bruttostromerlös liegen in der Praxis typischerweise zwischen 5 % und 15 %. Sie sind variable Ertragskomponenten und werden im Rahmen der Wertermittlung mit realistischen Prognosewerten kapitalisiert, auf Basis historischer Ertragsdaten der Anlage und aktueller Windertragsgutachten. Nicht zu verwechseln ist dies mit der kommunalen Abgabe nach § 6 EEG (0,2 Cent/kWh), die an die Gemeinde fließt.
Ja. Die Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 BauGB gilt für Windkraftanlagen und für Mobilfunkmasten, die als privilegierte Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB errichtet wurden. Sie reduziert das Risiko für den Grundstückseigentümer. Fehlt eine vertragliche Absicherung der Rückbaukosten (z. B. durch Bürgschaft), kann dies den Wert mindern.
Das Finanzamt bewertet die Fläche nach typisierenden Verfahren des BewG, ohne die spezifischen Pachtvertragsbedingungen vollständig abzubilden. Ein Verkehrswertgutachten nach § 198 BewG kann einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen und damit die Erbschaftsteuerlast reduzieren.
Die Wertermittlung von Grundstücken mit Pachtverträgen für Windkraftanlagen oder Mobilfunkmasten ist methodisch anspruchsvoll. Sie erfordert die korrekte Trennung von Bodenwert und vertragsinduziertem Barwerteinfluss, die sachgerechte Wahl des Diskontierungssatzes für das boG, die Einordnung von Umsatzbeteiligungen, die Klärung des Vertragsmodells (Standortsicherung oder Flächenpoolvertrag) sowie die steuerrechtliche Einordnung der Teilflächenabspaltung aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Standardisierte Bewertungsansätze greifen hier zu kurz.
Sowohl für steuerliche Zwecke als auch für Kauf- und Verkaufsentscheidungen empfiehlt sich ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten durch einen spezialisierten Sachverständigen – insbesondere wenn das Finanzamt den Grundbesitzwert der abgespaltenen Sonderfläche abweichend von der tatsächlichen Marktlage ansetzt.
Schiffer & Partner Immobilienbewertung steht für eine Immobilienbewertung, die Präzision mit tiefer Marktkenntnis vereint. Als ISO 17024 zertifizierte Sachverständige sind wir bundesweit im Einsatz und in den unterschiedlichen Mikro-Märkten Deutschlands zu Hause. Wir verstehen die feinen Nuancen der Wertermittlung – vom historischen Altbau über moderne Bürokomplexe bis hin zu weitläufigen Wohngebieten im Speckgürtel der Metropolen.
Unsere Gutachten sind das Ergebnis kontinuierlicher Marktbeobachtung und höchster Qualitätsstandards. Wir liefern Ihnen die rechtssichere Basis für Ihre Immobilienentscheidung:
Unabhängig, zertifiziert und tief im Markt verwurzelt – wir liefern Klarheit für Ihre Werte.
Eine Kurzbewertung kann in der Regel innerhalb weniger Tage nach dem Ortstermin bereitgestellt werden. Bei dringendem Bedarf sind in vielen Fällen auch beschleunigte Ausnahmen möglich.
Für umfangreiche Verkehrswertgutachten beträgt die Bearbeitungszeit meist ein bis zwei Wochen, nachdem alle erforderlichen Behördenauskünfte vorliegen und der Ortstermin erfolgt ist. Da es in der Regel zwei bis vier Wochen dauert, bis alle notwendigen Auskünfte von den Behörden eingeholt sind, hängt die Gesamtzeit des Gutachtens maßgeblich von der Bearbeitungsdauer dieser Auskünfte ab.
Für die Bewertung einer Immobilie werden neben dem Baujahr und Angaben zu möglichen Schäden und Mangeln auch gebäudespezifische Dokumente benötigt. Für eine effiziente Wertermittlung werden meist folgende Unterlagen benötigt:
Rechtlicher Hinweis: In unserem Wissensmagazin schreiben wir regelmäßig über Themen, die zur Immobilienbewertung gehören und die wir relevant finden. Manche Informationen können aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorgaben veraltet oder inkorrekt sein. Im Übrigen handelt es sich bei den Inhalten dieser Artikel um eine Meinungsäußerung. Diese Informationen sind keine Rechts- oder Steuerberatung. Wir übernehmen insoweit keine Haftung für deren Korrektheit. Eine professionelle Immobilienbewertung bedarf immer der Würdigung des Einzelfalls durch einen Sachverständigen. Gerne beraten wir Sie dazu individuell.

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