Sachwert- vs. Ertragswertverfahren: Immobilienbewertung von Schiffer & Partner erklärt

Sachwertverfahren vs. Ertragswertverfahren: Methoden der Immobilienbewertung im Vergleich

Das Sachwertverfahren und das Ertragswertverfahren sind zwei der drei anerkannten Wertermittlungsverfahren nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Welches Verfahren zum Einsatz kommt, hängt vom Immobilientyp, der Nutzungsart und dem Bewertungsanlass ab. Beide Methoden führen bei korrekter Anwendung zu einem belastbaren Verkehrswert gemäß § 194 BauGB.

Was ist das Sachwertverfahren?

Das Sachwertverfahren ermittelt den Wert einer Immobilie auf Basis der Herstellungskosten des Gebäudes zuzüglich des Bodenwerts. Es wird primär für Immobilien verwendet, bei denen keine regelmäßigen Mieteinnahmen erzielt werden und ein Vergleichswert am Markt fehlt.

Typische Anwendungsfälle:

  • Eigengenutzte Einfamilienhäuser und Doppelhaushälften
  • Reihenhäuser ohne Mietmarkt
  • Spezialimmobilien (Kirchen, Krankenhäuser, Industriegebäude)
  • Immobilien mit geringer Marktvergleichbarkeit

Berechnung im Sachwertverfahren

Die Ermittlung des Verkehrswerts im Sachwertverfahren erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Schritten.

Schritt 1 — Marktangepasster Sachwert:

  1. Bodenwert: ermittelt auf Basis der aktuellen Bodenrichtwerte des zuständigen Gutachterausschusses
  2. Gebäudesachwert: Herstellungskosten abzüglich der Alterswertminderung
  3. Außenanlagen und sonstige bauliche Anlagen: Sachwert von Einfriedungen, Wegen, Carports etc.
  4. Sachwertfaktor: marktangepasster Korrekturfaktor aus der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses

Der Sachwertfaktor berücksichtigt, dass der reine Herstellungswert in der Regel nicht dem tatsächlichen Marktpreis entspricht. Er wird aus den Kaufpreissammlungen regionaler Gutachterausschüsse abgeleitet.

Marktangepasster Sachwert = (Bodenwert + Gebäudesachwert + Außenanlagen) × Sachwertfaktor

Schritt 2 — Verkehrswert:

Im zweiten Schritt werden besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (boG) berücksichtigt. Hierunter fallen beispielsweise Baumängel, Instandhaltungsstau, außergewöhnliche Belastungen oder überdurchschnittliche Ausstattungsmerkmale. Diese werden als Zu- oder Abschlag auf den marktangepassten Sachwert angesetzt.

Verkehrswert = Marktangepasster Sachwert ± Zu-/Abschläge für boG

Was ist das Ertragswertverfahren?

Das Ertragswertverfahren bewertet eine Immobilie anhand ihrer nachhaltig erzielbaren Erträge. Es ist das Standardverfahren für alle Immobilien, bei denen die Rendite im Vordergrund steht, also etwa bei Miet- und Renditeobjekten.

Typische Anwendungsfälle:

Berechnung im Ertragswertverfahren

Das Ertragswertverfahren basiert auf dem kapitalisierten Reinertrag des Grundstücks. Der Liegenschaftszinssatz ist dabei eine zentrale Stellgröße: Er drückt die marktübliche Renditeerwartung für einen bestimmten Immobilientyp aus.

Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Jahresrohertrag: marktübliche Jahreskaltmiete aller Nutzungseinheiten
  2. Bewirtschaftungskosten (§ 29 ImmoWertV): Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallwagnis sowie nicht umlegbare Betriebskosten
  3. Jahresreinertrag: Jahresrohertrag minus Bewirtschaftungskosten
  4. Bodenwertverzinsung: Bodenwert × Liegenschaftszinssatz
  5. Gebäudereinertrag: Jahresreinertrag minus Bodenwertverzinsung
  6. Vervielfältiger: abhängig von Restnutzungsdauer und Liegenschaftszinssatz
  7. Ertragswert des Gebäudes: Gebäudereinertrag × Vervielfältiger
  8. Vorläufiger Ertragswert: Ertragswert des Gebäudes + Bodenwert
  9. Verkehrswert: Vorläufiger Ertragswert ± Zu-/Abschläge für besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (boG) wie mietrechtliche Bindungen, Instandhaltungsstau oder Baumängel

Die Restnutzungsdauer des Gebäudes beeinflusst den Vervielfältiger direkt: Eine kürzere Restnutzungsdauer reduziert den Ertragswert erheblich.

Sachwertverfahren vs. Ertragswertverfahren: Der direkte Vergleich

Kriterium Sachwertverfahren Ertragswertverfahren
Bewertungsgrundlage Herstellungskosten + Bodenwert Nachhaltig erzielbare Erträge
Typische Immobilien Eigenheime, Spezialimmobilien Mehrfamilienhäuser, Gewerbe, Büro
Zentrale Stellgröße Sachwertfaktor Liegenschaftszinssatz
Renditebezug Nein Ja
Marktanpassung Über Sachwertfaktor Über Liegenschaftszinssatz und Mietansatz
Rechtsgrundlage §§ 35–39 ImmoWertV §§ 27–34 ImmoWertV
Geeignet für Finanzamt Ja (ggf. nach § 198 BewG) Ja (ggf. nach § 198 BewG)
Geeignet für Gericht Ja Ja

Das dritte Verfahren: Vergleichswertverfahren

Neben Sach- und Ertragswertverfahren existiert das Vergleichswertverfahren. Es kommt bei Immobilien zum Einsatz, für die ausreichend vergleichbare Kaufpreise vorliegen, typischerweise bei Eigentumswohnungen und unbebauten Grundstücken.

Nach § 6 ImmoWertV führt stets genau ein primäres Verfahren zum Verkehrswert. Ein zweites Verfahren kann ergänzend zur Plausibilisierung des Ergebnisses herangezogen werden, es wird jedoch nicht mit dem Primärverfahren verrechnet oder mathematisch gemittelt.

Wann welches Verfahren angewendet wird

Die Wahl des Verfahrens ist keine freie Entscheidung des Gutachters, sondern ergibt sich aus dem Charakter der Immobilie und dem Marktgeschehen:

  • Eigengenutzte Wohnimmobilien: Sachwertverfahren, ggf. ergänzt durch Vergleichswertverfahren
  • Vermietete Wohnimmobilien: Ertragswertverfahren, ggf. ergänzt durch Sachwertverfahren
  • Gewerbeimmobilien: Ertragswertverfahren, bei Spezialimmobilien Sachwertverfahren
  • Eigentumswohnungen: Vergleichswertverfahren als primäre Methode

Ein qualifizierter Gutachter wählt das methodisch zutreffende Verfahren und begründet diese Wahl nachvollziehbar im Gutachten. Ein Verkehrswertgutachten gemäß § 194 BauGB muss diese Begründung zwingend enthalten.

Relevanz für steuerliche Bewertungen nach § 198 BewG

Das Finanzamt bewertet Immobilien für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im ersten Schritt nicht nach ImmoWertV, sondern nach den typisierten Pauschalverfahren des Bewertungsgesetzes (§§ 176–191 BewG). Diese vereinfachten Verfahren berücksichtigen individuelle Objektmerkmale nur eingeschränkt und führen regelmäßig zu Werten, die über dem tatsächlichen Verkehrswert liegen.

Erst § 198 BewG eröffnet dem Steuerpflichtigen den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts. Dieser Nachweis erfordert ein vollumfängliches Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV, mit Sach-, Ertrags- oder Vergleichswertverfahren, das methodisch korrekt, vollständig dokumentiert und von einem qualifizierten Sachverständigen erstellt wurde.

Ein Gutachten für das Finanzamt unterliegt damit denselben methodischen Anforderungen wie ein gerichtsfestes Gutachten. André Schiffer ist als DIAZert-zertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024 sowie als TEGoVA Recognized European Valuer (REV) anerkannt. Seine Gutachten werden von Finanzämtern und Gerichten akzeptiert.

Ergänzend kann ein Restnutzungsdauergutachten die steuerliche Abschreibung (AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG) optimieren. Die Finanzverwaltung stellt an den Nachweis einer verkürzten Restnutzungsdauer jedoch hohe Anforderungen gemäß BMF-Schreiben: Pauschale Schätzungen oder nicht vollständig dokumentierte Kurzgutachten werden regelmäßig nicht anerkannt. Erforderlich ist eine detaillierte Zustandsanalyse durch einen qualifizierten Sachverständigen.

FAQ: Sachwertverfahren und Ertragswertverfahren

Wann wird das Sachwertverfahren angewendet? 

Das Sachwertverfahren wird bei eigengenutzten Wohnimmobilien und Spezialimmobilien angewendet, bei denen keine verlässlichen Mietdaten oder Vergleichspreise vorliegen. Es ermittelt den Wert auf Basis der Herstellungskosten abzüglich Alterswertminderung plus Bodenwert.

Wann wird das Ertragswertverfahren angewendet? 

Das Ertragswertverfahren kommt bei vermieteten Immobilien und Renditeobjekten zum Einsatz. Es bewertet die Immobilie anhand ihrer nachhaltig erzielbaren Nettomieteinnahmen und des marktüblichen Liegenschaftszinssatzes.

Welches Verfahren liefert den höheren Wert? 

Das ist nicht pauschal zu beantworten. In Märkten mit niedrigen Liegenschaftszinssätzen und hohen Mieten kann der Ertragswert den Sachwert deutlich übersteigen. In strukturschwachen Regionen kann der Sachwert über dem Ertragswert liegen. Entscheidend ist stets der tatsächliche Markt.

Können beide Verfahren gleichzeitig angewendet werden? 

Nein, nicht im Sinne einer Verrechnung oder Mittelung. Nach § 6 ImmoWertV führt stets genau ein primäres Grundverfahren zum Verkehrswert. Ein zweites Verfahren kann ergänzend zur Plausibilisierung des Ergebnisses herangezogen werden. Die Ergebnisse beider Verfahren werden dabei verglichen und bewertet, aber nicht mathematisch kombiniert.

Sind beide Verfahren vor dem Finanzamt anerkannt? 

Ja. Beide Verfahren sind nach § 198 BewG anerkannte Methoden, um einen niedrigeren gemeinen Wert gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, sofern das Gutachten von einem qualifizierten Sachverständigen erstellt wurde.

Was kostet ein Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV? 

Die Kosten hängen von Immobilientyp, Bewertungsaufwand und Marktkomplexität ab. Für eine erste Orientierung bietet Schiffer & Partner eine kostenfreie und unverbindliche Beratung unter 0211/ 879 786 60 an. Alternativ stehen eine Kurzbewertung sowie eine vollständige Verkehrswertgutachten-Leistungsseite zur Verfügung.

Fazit

Sachwertverfahren und Ertragswertverfahren sind keine Alternativen, zwischen denen frei gewählt werden kann, sie sind methodisch an den Immobilientyp gebunden. Das Sachwertverfahren eignet sich für Eigenheime und Spezialimmobilien, das Ertragswertverfahren für alle renditebezogenen Objekte. Beide Verfahren sind gerichtsfest und steuerlich anerkannt, wenn das Gutachten methodisch korrekt und vollständig dokumentiert ist. Die Wahl des falschen Verfahrens führt zu einem angreifbaren Ergebnis, mit erheblichen rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen.

Jetzt unverbindlich beraten lassen:

Über die Autoren: Bundesweite Expertise

Schiffer & Partner Immobilienbewertung steht für eine Immobilienbewertung, die Präzision mit tiefer Marktkenntnis vereint. Als ISO 17024 zertifizierte Sachverständige sind wir bundesweit im Einsatz und in den unterschiedlichen Mikro-Märkten Deutschlands zu Hause. Wir verstehen die feinen Nuancen der Wertermittlung – vom historischen Altbau über moderne Bürokomplexe bis hin zu weitläufigen Wohngebieten im Speckgürtel der Metropolen.

Unsere Gutachten sind das Ergebnis kontinuierlicher Marktbeobachtung und höchster Qualitätsstandards. Wir liefern Ihnen die rechtssichere Basis für Ihre Immobilienentscheidung:

  • Verkehrswertgutachten: Rechtssichere Wertermittlung für Finanzämter, Gerichte und Verkäufe nach § 194 BauGB.
  • Restnutzungsdauergutachten: Zur Maximierung der steuerlichen AfA beim Finanzamt.
  • Kaufpreisaufteilungen: Präzise Trennung von Boden- und Gebäudewert zur steuerlichen Optimierung der Anschaffungskosten.
  • Gutachtenüberprüfung: Qualifizierte Zweitmeinung (Second Opinion) zur fachlichen Prüfung von Fremdgutachten bei Streitfällen.
  • Portfoliobewertungen: Strategische Wertermittlung ganzer Immobilienbestände für institutionelle Kunden und Fonds.
  • Wohnflächenberechnungen: Rechtssichere Flächenermittlung nach WoFlV als verlässliche Basis für Mietverträge und Verkauf.
  • Genehmigungsprüfung: Fachmännische Überprüfung der baurechtlichen Zulässigkeit und Dokumentation des Objektbestands.

Unabhängig, zertifiziert und tief im Markt verwurzelt – wir liefern Klarheit für Ihre Werte.

Häufige Fragen zur Immobilienbewertung

Eine Kurzbewertung kann in der Regel innerhalb weniger Tage nach dem Ortstermin bereitgestellt werden. Bei dringendem Bedarf sind in vielen Fällen auch beschleunigte Ausnahmen möglich.

Für umfangreiche Verkehrswertgutachten beträgt die Bearbeitungszeit meist ein bis zwei Wochen, nachdem alle erforderlichen Behördenauskünfte vorliegen und der Ortstermin erfolgt ist. Da es in der Regel zwei bis vier Wochen dauert, bis alle notwendigen Auskünfte von den Behörden eingeholt sind, hängt die Gesamtzeit des Gutachtens maßgeblich von der Bearbeitungsdauer dieser Auskünfte ab.

Für die Bewertung einer Immobilie werden neben dem Baujahr und Angaben zu möglichen Schäden und Mangeln auch gebäudespezifische Dokumente benötigt. Für eine effiziente Wertermittlung werden meist folgende Unterlagen benötigt:

  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Flurkarte (Liegenschaftskarte)
  • Baupläne und Grundrisse
  • Wohnflächenberechnung
  • Energieausweis
  • Nachweise über Modernisierungen und Sanierungen
  • Mietverträge
Wir beraten Sie gerne

Für Fragen zu Ihrem individuellen Beratungs- und Bewertungsauftrag stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Fordern Sie einfach einen unverbindlichen Rückruf an, wir melden uns.

Unverbindliche Beratung / Rückruf

E-Mail • Anrufen: 0211 / 879 786 60

Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.